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LSG Berlin-Brandenburg: Mindestmenge für Knieprothesen unwirksam

Das LSG Potsdam hat die Mindesmenge von 50 für Kniegelenk-Totalendoprothesen ("künstliches Kniegelenk") für unwirksam erklärt (Urteil vom 17.08.2011 - L 7 KA 77/08 KL).

Mindestmengen für stationäre Krankenhausleistungen dienen nach der gesetzgeberischen Intention der Qualitätssicherung ("Übung macht den Meister"). Es gibt sie z.B. im Bereich der Leber- und Nierentransplantation, aber auch der Knieendoprothetik. Wird ein Krankenhaus die auf ein Jahr bezogene Mindestmenge voraussichtlich nicht erreichen, darf es die Leistung nicht erbringen.

Mit Wirkung vom 01. Januar 2006 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) eine Mindestmenge von 50 pro Krankenhaus und pro Jahr für Kniegelenk-Totalendoprothesen eingeführt. Hiergegen hat eine Brandenburger Klinik im September 2008 mit der Begründung Klage erhoben, sie sei in der Lage, die Leistung durch qualfizierte Spezialisten zu erbringen und dürfe durch die Mindestmengenregelungen nicht daran gehindert werden, diesen Eingriff anzubieten. Das LSG hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des LSG lagen die Voraussetzungen für die Einführung einer Mindestmenge in Bezug auf Knieendoprothesen nicht vor. Bedenken bestünden bereits gegenüber dem konkreten Verfahrensablauf, da die Mindestmenge bereits im August 2005 festgelegt wurde, obwohl das in besonderem Maße zu beachtende Gutachten des Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) erst im Dezember 2005 vorlag. Vor allem sei aber die vom Gesetz ausdrücklich geforderte "besondere" Abhängigkeit der Leistungsqualität von der Leistungsmenge nicht hinreichend belegt. Der primäre Indikator "postoperative Beweglichkeit" sei untauglich, weil das vorliegende statistische Material hier sogar darauf hindeute, dass - ab einer bestimmten Schwelle - das Behandlungsergebnis umso schlechter werde, je mehr Eingriffe pro Jahr erbracht würden. In Bezug auf den sekundären Indikator "Wundinfektion" sei zwar feststellbar, dass das Risiko mit steigender Behandlungsfallzahl falle, doch bestehe hier nur eine gewisse statistische Beziehung; die messbare Risikoreduktion sei so gering, dass von keinem besonderen Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Qualität die Rede sein könne.

Das LSG hat in der mündlichen Urteilsbegründung betont, dass die Sache mit dem Urteil gegenüber sämtlichen Akteuren des Gesundheitswesens verbindlich entschieden sei und nicht etwa nur Auswirkungen für die klagende Brandenburger Klinik habe.

Die Revision wurde zugelassen.

Privatkliniken und zugelassene Krankenhäuser (§ 108 SGB V)

  • 3. Entscheidung des BGH zur Zulässigkeit von Privatkliniken in unmittelbarer Nähe zu Plankrankenhäusern

Nachdem bereits der III. Zivilsenat des BGH in zwei Entscheidungen die Zulässigkeit von Privatkliniken in unmittelbarer Nähe von Plankrankenhäusern bestätigt hat, hat nunmehr auch der I. Zivilsenat des BGH dem durch den Verband der privaten Krankenversicherung e.V. geltend gemachten Herabsetzungsverlangen eine klare Absage erteilt. Damit wurde auch das Urteil des OLG Köln vom 18.08.2010 (5 U 127/09) bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Begründung des Beschlusses des BGH vom 17.08.2011 (I ZR 155/10) lautet:

"Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. August 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen."

  • Anhörungsrüge des PKV-Verbandes

Der BGH hat mit Beschluss vom 30. Juni 2011 die Anhörungsrüge des PKV-Verbandes gegen den Beschluss vom 21. April 2011 zurückgewiesen und noch einmal seine Entscheidung bestätigt. Der BGH hebt hervor, dass der Vortrag des Klägers durch den Senat berücksichtigt und erwogen worden ist, jedoch der Kläger kein Recht darauf hat, dass sich das Gericht seiner Auffassung anschließt. Es kommt weder eine unmittelbare , noch eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG in Betracht, da das von der Beklagten zu 2) betriebene Krankenhaus (Privatklinik) nicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert wird.

Zu § 17 Abs. 5 Satz 1 KHG führt der Senat aus:

"Die Beklagte zu 2 unterliegt auch nicht § 17 Abs. 2 KHG; denn sie betreibt im Sinne dieser Vorschrift kein Krankenhaus, das nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert wird,weil es keinen Antrag auf Förderung stellt, sondern weil es nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG nicht gefördert wird beziehungsweise in der Art, in der es durch einen rechtlich selbständigen Träger betrieben wird, dem Grunde nach nicht gefördert werden kann (vgl. Leber GesR 2007, 49, 53)."

  • Der BGH hat in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 21. April 2011 (III ZR 114/10) die Zulässigkeit von Privatkliniken in unmittelbarer Nähe von Plankrankenhäusern bestätigt. Hervorgehoben wurde, dass dem PKV-Verband kein allgemeines Mandat zur Überprüfung von Entgeltregelungen im Krankenhaussektor zukommt und Entgeltregelungen von nicht geförderten Krankenhäusern "analog" den Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) auf Angemessenheit zu überprüfen. Dem PKV-Verband ist von Rechts wegen nur in den Grenzen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG das Recht eingeräumt worden, ein Herabsetzungsverlangen geltend zu machen
  • PDF zum Thema "BGH bestätigt die Zulässigkeit von Privatkliniken in unmittelbarer Nähe von Plankrankenhäusern"
  • Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluss vom 18. April 2011 (15 V 111/11) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2009 einer Privatklinik geäußert und die Vollziehung ausgesetzt. Ernstlich zweifelhaft ist, ob sich die Privatklinik "nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL berufen kann, weil die Regelung des § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG n.F. nicht gemeinschaftskonform ist".

Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses

1. Der Versorgungsauftrag ergibt sich nur aus dem Feststellungsbescheid

Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses wird durch die Landesplanung und die ergänzenden Vereinbarungen auf der Landesebene nach § 109 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V bestimmt. Die von der Bundesregierung vorgesehene Möglichkeit, dass Krankenkassen und Krankenhaus ergänzende Vereinbarungen über die Leistungsstrukturen des Krankenhauses und deren Entwicklung treffen können, fand nicht die erforderliche Zustimmung des Bundesrates. Im Rahmen des Versorgungsauftrags ist das Krankenhaus somit frei in der Gestaltung seines Leistungsangebots (vgl. Tuschen/Trefz, Krankenhausentgeltgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2010, Seite 124).

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine dritte Planungsebene neben den krankenhausplanerischen Feststellungen des Landes und den Vereinbarungsmöglichkeiten nach § 109 SGB V abzulehnen ist (VG Arnsberg, Urteil vom 20.11.1998 – 3 K 5479/97 -; Tuschen/Trefz, Krankenhausentgeltgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2010, Seite 328). Der Inhalt des Versorgungsauftrags ergibt sich abschließend aus den Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 KHEntgG. Eine Kompetenz der Parteien nach § 18 Abs. 2 KHG, den Inhalt des Versorgungsauftrags zu bestimmen, ist rechtlich nicht vorgesehen und kann insbesondere auch nicht § 11 Abs. 5 KHEntgG entnommen werden. Nach dieser Vorschrift sind die Vertragsparteien verpflichtet, wesentliche Fragen zum Versorgungsauftrag und zur Leistungsstruktur des Krankenhauses sowie zur Höhe der Zu- und Abschläge so frühzeitig gemeinsam vorzuklären, dass die Verhandlung zügig durchgeführt werden kann. Die Parteien dürfen damit den Inhalt des bedarfsplanerisch festgelegten Versorgungsauftrags nicht vertraglich eingrenzen oder sonst verändern, sondern nur klären (Tuschen/Trefz, Krankenhausentgeltgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2010, Seite 328/9).

Zusammenfassend führen Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl., 2008, § 24 Rdnr. 75 (Seite 526) aus:

„Nur in dem Feststellungsbescheid manifestieren sich die Festlegungen des Krankenhausplans, nur aus ihm kann sich somit der Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses unmittelbar ergeben. Maßgebliche Erkenntnisquelle für den Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses ist somit ausschließlich der (positive) Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG.“

 

2. Versorgungsauftrag und seine Bedeutung

Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses hat Relevanz für verschiedene Ebenen:

  • Feststellungsbescheid (§ 8 Abs. 1 KHG) Planungsebene
    • Durch den Feststellungsbescheid wird der Versorgungsauftrag des Krankenhauses bestimmt. (VG Münster, Urteil vom 23.6.2010 – 9 K 65/09 m.w.N.– Krankenhausplan ist als Planungskonzept bloßes Verwaltungsinternum und kann im Rahmen der Auslegung ergänzend herangezogen werden)
    • Rechtsschutzmöglichkeiten: Rechtsmittel gegen den Feststellungsbescheid
  • Entgeltvereinbarung (§ 11 KHEntgG) Budgetebene
    • Die Vereinbarung erfolgt „unter Beachtung des Versorgungsauftrages“, hat jedoch nur kalkulatorische und budgetrechtliche Bedeutung (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 7.2.2007 – L 1 KR 18/05); eine Nichtberücksichtigung oder eine Vereinbarung „Null“ schränkt den Krankenhausträger in der Leistungserbringungsmöglichkeit nicht ein.
    • Rechtsschutzmöglichkeiten: Schiedsstellenverfahren gem. § 18 Abs. 4 KHG, Einwendungen im Genehmigungsverfahren § 8 Abs. 5 Satz 1 KHG, Klage § 18 Abs. 5 Satz 2 KHG
  • Stationäre Krankenhausbehandlung Leistungsebene                                                   (§§ 109 Abs. 4 Satz 2, 39 SGB V)
    • Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen des Versorgungsauftrages zur Krankenhausbehandlung verpflichtet. Die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse entsteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KN 1/07 KR R) bei erforderlicher Versorgung unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten.
    • Rechtsschutzmöglichkeiten: Zahlungsklage des Krankenhauses (Sozialgericht)

 

3. Ausgewählte Beispiele aus der Rechtsprechung

  • Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung (G-DRG B44A u.a. OPS 8-550.*)
    • Die Leistungen gehören zum Versorgungsauftrag (Plankrankenhaus in NRW) bei Vorhandensein der personellen und sächlichen Voraussetzungen - ohne einer geriatrische Abteilung             VG Münster, Urteil vom 23.6.2010 – 9 K 249/09
    • Eine Anerkennung einer Abteilung Geriatrie im Krankenhausplan ist nicht Leistungsvoraussetzung        SG Duisburg, Urteil vom 30.4.2010 – S 9 KR 195/07
  • Kardiologische Leistungen dürfen auch in der Fachabteilung Chirurgie erbracht werden
    • SG Dortmund, Urteil vom 13.4.2008 – S 48 (44) KR 298/05
  • Thoraxchirurgische Leistungen dürfen auch in der Fachabteilung Chirurgie erbracht werden
    • SG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.5.2008 – S 17 (18,28,24) KN 402/05 KR
  • Im Rahmen der Fachabteilung Chirurgie dürfen auch Knie-TEP´s erbracht werden
    • Bei teilidentischen Inhalten der Weiterbildungsordnungen sind Leistungen im Schnittmengenbereich zulässig                                                                               SG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.5.2008 – S 28 (24) KR 6/07
  • Unfallchirurgische Leistungen dürfen auch in der chirurgischen Abteilung erbracht werden
    • OVG Münster, Beschluss vom 8.2.2008 – 13 A 1571/07
  • große rekonstruktive Gefäßeingriffe“ (DRG´s F08Z u.a.) gehören bei einem Krankenhaus ohne weitere Differenzierungen nach Teilgebieten zum Gebiet der „Chirurgie“
    • VG Münster, Urteil vom 23.6.2010 – 9 K 65/09
    • a.A.: LSG NW Urteil vom 26.6.2008 – L 5 KR 19/07
  • Hinweis zu Entgeltverhandlungen: Das OVG Rheinland-Pfalz hat eine Schiedsstellenfestsetzung nicht beanstandet, die (nur) den Versorgungsauftrag des Krankenhauses berücksichtigt hat; die Frage, ob einzelne Abrechnungsvoraussetzungen der streitigen OP´s erfüllt sind, wurde  letztlich der sozialgerichtlichen Abrechnungsprüfung zugewiesen.
    • Es ging um eine Strukturprüfung: Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls (OPS 8-981.*)              OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.2.2010 – 7 A 10976/09.OVG; Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 19.08.2010 - 3 B 40.10 - durch das Bundesverwaltungsgericht  zurückgewiesen
  • Krankenhäuser mit ausdrücklichem Versorgungvertrag (§ 108 Nr. 3 SGBV)
    • Die konkreten Behandlungsmöglichkeiten des Krankenhauses werden durch den vereinbarten Versorgungsauftrag (Versorgungsvertrag) bestimmt. Dieser ist verbindlich, soweit die Vereinbarung nicht nichtig ist.            Bundessozialgericht, Urteil vom 24.1.2008 – B 3 KR 17/07 R

 

4. Weiterführende Literatur

Leber       Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses, Irritationen durch aktuelle Rechtsprechung, das krankenhaus 2010, Seite 50 ff

Prütting    Der Versorgungsauftrag in der Krankenhausplanung, in: Das Bild des Arztes im 21. Jahrhundert von: Katzenmeier, Bergdolt, Seite 147 ff

Thomae    Versorgungsauftrag des Krankenhauses in: FS 10 Jahre AG Medizinrecht im DAV, 2008, Seite 645 ff

speziell zu Hochschulkliniken:

Leber        Zulassungsstatus und Leistungserbringung durch Hochschulkliniken im stationären GKV-System, das krankenhaus, 2007, Seite 650 ff

Quaas       Die Einbeziehung der Hochschulklinik in die staatliche Krankenhausplanung, MedR 2010, Seite 149 ff

Nümbrecht, den 16.09.2010