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Buch Wolfgang Leber und Peter Pfeiffer
Aktuelles
Verzugszinsen / Prozesszinsen bei Rückforderungen durch die GKV (für NRW) 1. Grundsatz Durch die Rechtsprechung ist anerkannt, dass gesetzliche Krankenkassen einen Anspruch auf Verzugszinsen für vom Krankenhaus verspätet gezahlte Krankenhausvergütung dem Grunde nach haben. Dieser Anspruch darf in einem Vertrag nach § 112 Abs. 2 SGB V – entsprechend dem Anspruch des Krankenhauses auf Verzugszinsen für verspätet gezahlte Vergütung – auf zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beschränkt werden. Dabei sind der Berechnung der Zinstage für ein Jahr taggenau 365 Tage zugrunde zu legen. (BSG, Urteil vom 08.09.2009 – B 1 KR 8/09 R) 2. Landesvertrag NRW Das LSG NW hat den Landesvertrag nach § 112 Abs. 2 SGB V im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung vor dem Hintergrund der „Waffengleichheit“ zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen insoweit zwar schlüssig, nachvollziehbar und interessengerecht ausgelegt und dem Vertrag den Willen der Beteiligten entnommen, den Zinsanspruch auf ein moderates Maß (2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) zu beschränken (LSG NRW, Urteil vom 26.02.2009 – L 16 KR 119/08). Im Fall der Rückforderung gesetzlicher Krankenkassen wurde dies mit einer ergänzenden Vertragsauslegung begründet, da Verzugszinsansprüche zugunsten gesetzlicher Krankenkassen im Vertragswortlaut nicht vorgesehen sind (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages […kann das Krankenhaus … Verzugszinsen … verlangen]. Revisionsrechtlich wurde das Urteil des LSG durch das BSG nicht beanstandet (BSG, Urteil vom 08.09.2009 – B 1 KR 8/09 R, Rdnr. 25f) 3. Keine Regelungslücke Voraussetzung für eine „ergänzende Vertragsauslegung“ ist jedoch eine Regelungslücke, eine „planwidrige Unvollständigkeit“ [vgl. nur für vertragliche Regelungen: BAG NJW 2007, S. 2348f; BGH NJW-RR 2005, 687 (690); inwieweit eine ergänzende Vertragsauslegung bei „Normsetzungsverträgen“ zulässig ist, wäre des Weiteren zu vertiefen!]. Eine „planwidrige Unvollständigkeit“ lässt sich dem Landesvertrag in Bezug auf Zinsansprüche bei Rückforderungen jedoch nicht entnehmen. 4. Weitergeltung des Landesvertrages nach Kündigung ohne Änderung Der Landesvertrag nach § 112 Abs. 2 SGB V wurde durch die gesetzlichen Krankenkassen zum 31.12.2005 gekündigt. Einvernehmlich hat man sich auf eine (vorläufige) Weitergeltung verständigt (vgl. das Schreiben der KGNW vom 24.02.2009 im Rahmen des Verfahrens vor dem LSG NRW – L 16 KR 119/08-). Damit haben die Parteien bewusst und gewollt eine unveränderte Weitergeltung des Vertrages vereinbart, obwohl die fehlende Regelung von Zinsansprüchen zugunsten gesetzlicher Krankenkassen bekannt war. Dies schließt eine planwidrige Regelungslücke aus. Damit sind Verzugszinsen zu Gunsten von Rückforderungen gesetzlicher Krankenkassen auf Grundlage des Landesvertrages nach § 112 Abs. 2 ausgeschlossen. 5. Keine Prozesszinsen Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 04.03.2004 – B 3 KR 4/03 R)
Aufgrund der bewussten und gewollten Entscheidung der Vertragsparteien auf Landesebene eine Verzinsung nur für den Vergütungsanspruch des Krankenhauses (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages) vorzusehen und den Landesvertrag nach Kündigung zum Ende des Jahres 2005 unverändert anzuwenden, ist eine „ergänzende Vertragsauslegung“ mangels planwidriger Regelungslücke nicht möglich. Der bewusste Ausschluss von Verzugszinsen schließt damit Prozesszinsen ebenfalls aus.
Sanierungsbeitrag der Krankenhäuser Die Krankenhäuser sind durch den dreigliedrigen Sanierungsbeitrag durch das GKV-WSG zur „Sanierung“ der GKV herangezogen worden. Es handelte sich dabei um
Mit vier Urteilen vom 21. April 2010 hat der erste Senat des Bundessozialgerichts den 0,5%igen Rechnungsabschlag (nicht den gesamten Sanierungsbeitrag) als verfassungsgemäß angesehen (B 1 KR 19/09 R; B 1 KR 20/09 R; B 1 KR 24/09 R; B 1 KR 25/09 R). Gegen Urteile des ersten Senats wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (1 BvR 2005/10 und 1 BvR 2006/10). Auch gegen die Urteile des dritten Senats des Bundessozialgerichts (Urteile vom 29. April 2010, - B 3 KR 10/09 R; B 3 KR 11/09 R und B 3 KR 14/09 R) wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. (1 BvR 2329/10 und 1 BvR 2351/10) Nicht entschieden wurde bisher die Frage, ob die aus Sicht der Krankenhäuser unzulässige (echte) Rückwirkung verfassungswidrig ist. Das Gesetz (Gesetzesbeschluss vom 26. März 2007) wurde rückwirkend zum 01. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
Ruhen von Parallelverfahren: Mit Beschluss vom 18.06.2010 (L 16 KR 8/09 LSG NW) wurde das von den Beteiligten beantragte Ruhen auch vor dem Hintergrund der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts als (weiterhin) zweckmäßig angesehen.
Literatur: Rau, Was ändert sich für die Krankenhäuser mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz?, das Krankenhaus 2007, Seite 179 ff Leber, Der Sanierungsbeitrag der Krankenhäuser, eine unzulässige "finanzierungsrechtliche Solidargemeinschaft", das Krankenhaus 2007, Seite 999 ff Sodan, Der „Sanierungsbeitrag“ der Krankenhäuser nach dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz als Verfassungsproblem, Berlin 2007 Rechtsprechung: zur Abgrenzung zwischen echter und unechter Rückwirkung: BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2010, u.a. 2 BvL 14/02 Nümbrecht, den 11.09.2010
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