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Buch

Leber, Lenz, Beume

Die Kostenträger - Abrechnung und Vergütung stationärer Leistungen

Deutsche Krankenhaus Verlagsgesellschaft, ISBN 978-3-940001-95-5

 


Buchcover

Inhaltsverzeichnis

Buch

Wolfgang Leber und Peter Pfeiffer
Krankenhausfinanzierung
- Zentrale Fragestellungen und ihre Lösungen -
Wolters Kluwer Deutschland, ISBN: 978-3-472-07701-5, Ende 2010

Aktuelles

Verzugszinsen / Prozesszinsen bei Rückforderungen durch die GKV (für NRW)

1. Grundsatz

Durch die Rechtsprechung ist anerkannt, dass gesetzliche Krankenkassen einen Anspruch auf Verzugszinsen für vom Krankenhaus verspätet gezahlte Krankenhausvergütung dem Grunde nach haben.

Dieser Anspruch darf in einem Vertrag nach § 112 Abs. 2 SGB V – entsprechend dem Anspruch des Krankenhauses auf Verzugszinsen für verspätet gezahlte Vergütung – auf zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beschränkt werden. Dabei sind der Berechnung der Zinstage für ein Jahr taggenau 365 Tage zugrunde zu legen. (BSG, Urteil vom 08.09.2009 – B 1 KR 8/09 R)

2. Landesvertrag NRW

Das LSG NW hat den Landesvertrag nach § 112 Abs. 2 SGB V im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung vor dem Hintergrund der „Waffengleichheit“ zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen insoweit zwar schlüssig, nachvollziehbar und interessengerecht ausgelegt und dem Vertrag den Willen der Beteiligten entnommen, den Zinsanspruch auf ein moderates Maß (2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) zu beschränken (LSG NRW, Urteil vom 26.02.2009 – L 16 KR 119/08). Im Fall der Rückforderung gesetzlicher Krankenkassen wurde dies mit einer ergänzenden Vertragsauslegung begründet, da Verzugszinsansprüche zugunsten gesetzlicher Krankenkassen im Vertragswortlaut nicht vorgesehen sind (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages […kann das Krankenhaus … Verzugszinsen … verlangen]. Revisionsrechtlich wurde das Urteil des LSG durch das BSG nicht beanstandet (BSG, Urteil vom 08.09.2009 – B 1 KR 8/09 R, Rdnr. 25f)

3. Keine Regelungslücke

Voraussetzung für eine „ergänzende Vertragsauslegung“ ist jedoch eine Regelungslücke, eine „planwidrige Unvollständigkeit“ [vgl. nur für vertragliche Regelungen: BAG NJW 2007, S. 2348f; BGH NJW-RR 2005, 687 (690); inwieweit eine ergänzende Vertragsauslegung bei „Normsetzungsverträgen“ zulässig ist, wäre des Weiteren zu vertiefen!].

Eine „planwidrige Unvollständigkeit“ lässt sich dem Landesvertrag in Bezug auf Zinsansprüche bei Rückforderungen jedoch nicht entnehmen.

4. Weitergeltung des Landesvertrages nach Kündigung ohne Änderung

Der Landesvertrag nach § 112 Abs. 2 SGB V wurde durch die gesetzlichen Krankenkassen zum 31.12.2005 gekündigt. Einvernehmlich hat man sich auf eine (vorläufige) Weitergeltung verständigt (vgl. das Schreiben der KGNW vom 24.02.2009 im Rahmen des Verfahrens vor dem LSG NRW – L 16 KR 119/08-). Damit haben die Parteien bewusst und gewollt eine unveränderte Weitergeltung des Vertrages vereinbart, obwohl die fehlende Regelung von Zinsansprüchen zugunsten gesetzlicher Krankenkassen bekannt war. Dies schließt eine planwidrige Regelungslücke aus.

Damit sind Verzugszinsen zu Gunsten von Rückforderungen gesetzlicher Krankenkassen auf Grundlage des Landesvertrages nach § 112 Abs. 2 ausgeschlossen.

5. Keine Prozesszinsen

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 04.03.2004 – B 3 KR 4/03 R)

  • „gibt es keinen Grund, den Anspruch auf Prozesszinsen (§ 291 BGB) hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs eines Leistungserbringers gegenüber einer KK zu versagen, wenn im entsprechenden vertraglichen Bereich ein Anspruch auf Verzugszinsen vorgesehen ist.“

Aufgrund der bewussten und gewollten Entscheidung der Vertragsparteien auf Landesebene eine Verzinsung nur für den Vergütungsanspruch des Krankenhauses (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages) vorzusehen und den Landesvertrag nach Kündigung zum Ende des Jahres 2005 unverändert anzuwenden, ist eine „ergänzende Vertragsauslegung“ mangels planwidriger Regelungslücke nicht möglich. Der bewusste Ausschluss von Verzugszinsen schließt damit Prozesszinsen ebenfalls aus.

 

Sanierungsbeitrag der Krankenhäuser

Die Krankenhäuser sind durch den dreigliedrigen Sanierungsbeitrag durch das GKV-WSG zur „Sanierung“ der GKV herangezogen worden. Es handelte sich dabei um

  • den 0,5 %igen Rechnungsabschlag in den Jahren 2007 und 2008,
  • die Streichung der Rückzahlungsverpflichtung rechtmäßig erhobener nicht verausgabter Mittel der integrierten Versorgung (Anschubfinanzierung) der Jahre 2004 – 2006, erhoben von den Krankenhäusern und
  • die Änderung des Mindererlösausgleichs von 40 % auf 20 % 

Mit vier Urteilen vom 21. April 2010 hat der erste Senat des Bundessozialgerichts den 0,5%igen Rechnungsabschlag (nicht den gesamten Sanierungsbeitrag) als verfassungsgemäß angesehen (B 1 KR 19/09 R; B 1 KR 20/09 R; B 1 KR 24/09 R; B 1 KR 25/09 R). Gegen Urteile des ersten Senats wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (1 BvR 2005/10 und 1 BvR 2006/10).

Auch gegen die Urteile des dritten Senats des Bundessozialgerichts (Urteile vom 29. April 2010, -  B 3 KR 10/09 R; B 3 KR 11/09 R und B 3 KR 14/09 R) wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. (1 BvR 2329/10 und 1 BvR 2351/10)

Nicht entschieden wurde bisher die Frage, ob die aus Sicht der Krankenhäuser unzulässige (echte) Rückwirkung verfassungswidrig ist. Das Gesetz (Gesetzesbeschluss vom 26. März 2007) wurde rückwirkend zum 01. Januar 2007 in Kraft gesetzt.

  • Zum Hintergrund: Es liegt ein Fall einer echten Rückwirkung vor. Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KN 1/07 KR R) bei erforderlicher Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten. Damit hat der Gesetzgeber nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen.

Ruhen von Parallelverfahren: Mit Beschluss vom 18.06.2010 (L 16 KR 8/09 LSG NW) wurde das von den Beteiligten beantragte Ruhen auch vor dem Hintergrund der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts als (weiterhin) zweckmäßig angesehen.

 

Literatur:

Rau, Was ändert sich für die Krankenhäuser mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz?, das Krankenhaus 2007, Seite 179 ff

Leber, Der Sanierungsbeitrag der Krankenhäuser, eine unzulässige "finanzierungsrechtliche Solidargemeinschaft", das Krankenhaus 2007, Seite 999 ff

Sodan, Der „Sanierungsbeitrag“ der Krankenhäuser nach dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz als Verfassungsproblem, Berlin 2007

Rechtsprechung:

zur Abgrenzung zwischen echter und unechter Rückwirkung: BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2010, u.a. 2 BvL 14/02

Nümbrecht, den 11.09.2010